In the winter semester 2024/25, Marla Heid held the block seminar Rethinking Monuments: Ideology, Narratives and Artistic Interventions. The seminar discussed how artistic practices can react critically to existing monuments and propose alternative forms of remembrance in public space. The result was this contribution, which addresses the question of why a memorial should exist to commemorate the failure of the German judiciary in the criminal prosecution of Nazi crimes. In both German states – the Federal Republic of Germany and the German Democratic Republic – a consistent and comprehensive legal investigation did not take place. Such a memorial is intended to make this institutional failure visible, to encourage public engagement with the issue, and to serve as a warning against the influence of right-wing forces and ideologies on and within the judiciary.
English abstract: (Un)Making Monuments – With Open Eyes
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(Un)Making Monuments – Sehenden Auges (German)
Sehenden Auges – Warum es ein Mahnmal für das Versagen der deutschen Justiz bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verbrechen des Nationalsozialismus geben sollte. Ein Gedankenspiel
Die Vorstellung, Deutschland hätte die Verbrechen des Nationalsozialismus (NS) mustergültig und allumfassend aufgearbeitet, hinkt bereits, wenn man sich die tatsächlichen juristischen Bemühungen ansieht, das Geschehene zu verfolgen, zu verurteilen und zu bestrafen. Das bedeutete nicht nur, dass viele Verbrechen ungesühnt blieben, sondern auch, dass das Leid der meisten NS-Opfer weder anerkannt noch ihnen ihr Recht auf juristische Aufarbeitung zugesprochen wurde.
In diesem Artikel soll zusammengefasst werden, welche Gründe für das Aufstellen eines Mahnmals für das Versagen der deutschen Justiz bei der Verfolgung von NS-Verbrechen sprechen. Dafür werden zunächst der historische Kontext der (nicht geführten) Nachkriegsprozesse dargestellt und die Denkmal- und Mahnmallage in Deutschland in Bezug auf die Rolle der Justiz aufgezeigt, und schließlich wird daraus ein Fazit gezogen.
Historischer Grundriss über die strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen
Der Blick in die Geschichte der juristischen Aufarbeitung des NS ist vor allem eines: ernüchternd. Die strafrechtliche Verfolgung lässt sich grundsätzlich in drei Bereiche unterteilen: die Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland (BRD), der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und im Ausland. In diesem Artikel geht es vor allem um die Aufarbeitung der BRD und DDR. Dabei kann nur in geringem Maße auf den Komplex der juristischen Verfolgung von NS-Verbrechen eingegangen werden, weshalb einige Aspekte näher beleuchtet werden. Weitere Informationen finden sich unter anderem über die Bundeszentrale für Politische Bildung und in Fachartikeln und -büchern.
Nach dem 8. Mai 1945 befassten sich fast augenblicklich die Alliierten mit der Verurteilung von Kriegsverbrechen. Bereits 1943 hatten sie dafür die Grundlage gelegt und diese 1945 mit dem Londoner Statut, das die Einrichtung eines internationalen Militärgerichtshof IMG vorsah, bestätigt und festgehalten. (1) Es war nun möglich laut Art. 6 »Verbrechen gegen die Menschlichkeit«, »Verbrechen gegen den Frieden«, »Kriegsverbrechen« und »Zughörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation« anzuklagen und zu verurteilen. (2) Dies führte in den ersten Nachkriegsjahren zu Verurteilungen von NS-Verbrechen durch Gerichte in den vier Besatzungszonen, die von den Alliierten eingesetzt worden waren. (3) Nur der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde von den Alliierten gemeinsam geführt. (4) Die vier Komplexe des Art. 6 wurden im Dezember 1945 in das Kontrollratsgesetz Nr. 10 übernommen, das auch deutsche Gerichte ermächtigte, diese Verbrechen zu verfolgen und zu bestrafen. Mit dem 1. Januar 1950 wurde die Justiz in beiden deutschen Staaten für die Bearbeitung von NS-Verbrechen zuständig, zuvor war ihr Handlungsbereich auf Verbrechen von Deutschen an Deutschen und Staatenlosen begrenzt gewesen. (5)
Verurteilungen
Um den Unwillen der Justiz in Bezug auf die Verurteilung des NS aufzuzeigen, genügt ein Blick in die Zahlen. (6) In den westlichen Besatzungszonen und der BRD gab es zwischen 1945 und 2019 ca. 175.000 namentlich bekannte Beschuldigte. Es wurden ca. 37.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber lediglich in 5.000 Fällen Anklage erhoben, in denen es auch zu Hauptverhandlungen kam. In diesen Prozessen wurde über rund 14.000 Menschen ein rechtskräftiges Urteil gesprochen, davon wurden 6.676 Menschen verurteilt. Von diesen erhielten ca. 60% Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, nur 9% der Urteile überstiegen fünf Jahre Freiheitsentzug und in nur 182 Fällen wurde eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ausgesprochen. Viele dieser Urteile wurden nicht vollständig vollstreckt. (7) Alle anderen wurden freigesprochen.
Die Daten der strafrechtlichen Aufarbeitung in der Sowjetische Besatzungszone (SBZ) und der DDR sind wesentlich schwieriger nachzuvollziehen. Dies liegt unter anderem an der Zugänglichkeit von Dokumenten, die erst seit der Öffnung der sowjetischen und ostdeutschen Archive Anfang der 1990er Jahre im Zuge der Wiedervereinigung gegeben ist. Insgesamt gab es über 22.000 Beschuldigte und über 15.000 eingeleitete Verfahren. (8) Günther Wieland, Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, teilte nach der Wiedervereinigung mit, dass zwischen 1945 und 1989 12.881 Verurteilungen wegen NS-Verbrechen ausgesprochen worden seien. (9) Angesicht der geringeren Bevölkerungszahl um mehr als die Hälfte der westlichen Besatzungszonen und der BRD lässt sich schlussfolgern, dass in der SBZ und DDR mehr und härter verurteilt wurde. Während in der BRD und der DDR ähnliche Delikte verurteilt wurden, gab es in der DDR jedoch wesentlich mehr Wehrmachtsangehörige als Beschuldigte, die wegen Kriegsverbrechen angeklagt wurden. (10)
Kontinuitäten und aktive Verhinderung
Warum es diesen Umgang mit NS-Verbrechen gab, kann unter anderem auf NS-Kontinuitäten im Personalbereich der Justiz und Politik und das politische und gesellschaftliche Klima zurückgeführt werden. Nach der Kapitulation Deutschlands wurde relativ schnell der Wunsch der Bevölkerung nach einem »Schlussstrich« und einer »Rückkehr zur Normalität« laut. (11) Das Streben nach Aufarbeitung und damit der einhergehenden Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit wurde vor allem von Siegermächten, Opfergruppen und Menschen im und aus dem Exil eingefordert und auf den Weg gebracht. (12) In der DDR wurden im Bestreben nach Antifaschismus zwar prozentual mehr Verfahren als in der BRD geführt, jedoch nur in dem Maße, wie es die Direktive der sowjetischen Besatzungsmacht verlangte. (13) Derweil war der Unwille in der BRD, sich mit der eigenen Vergangenheit auseinanderzusetzen und diese aufzuarbeiten so ausgeprägt, dass in- und ausländische Kritik an fehlender Aufarbeitung weitestgehend ignoriert wurde. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Ländern – etwa bei der Auswertung und Übermittlung belastender Materialien – wurde häufig abgelehnt, verzögert oder behindert. Zudem wurden in anderen Ländern Verurteilte teilweise weder ausgeliefert noch aktiv nach diesen gefahndet. (14) Zugespitzt lässt sich sagen, dass sich sowohl Gesellschaft als auch Politik gegen die Aufarbeitung von Verbrechen und Kontinuitäten sträubten, solange sie keinen Vorteil für sie bot und dafür auch immer wieder auf die Justiz und ihre »täterfreundliche Anwendung der Strafnormen« (15) zurückgriffen. (16)
Personelle NS-Kontinuitäten gab es in fast allen Institutionen und Tätigkeitsbereichen in Deutschland, auch in der Justiz. Während in der SBZ/DDR weitreichende Bemühungen stattfanden, Kontinuitäten zu durchbrechen und gerade im Bereich der Justiz auch großflächig Stellen neu besetzt wurden, kann man in Westdeutschland feststellen, dass »je höher die Instanz [war], desto größer der Anteil der Personen, die bereits während des NS im Justizdienst waren.« (17) Dies war unter anderem dadurch möglich, dass in den 1950er Jahren Belastete zum Teil wieder eingestellt wurden. (18) Durch den Ulmer-Einsatzgruppen-Prozess 1958 entwickelte sich eine Debatte um die ersichtlich fehlende Aufarbeitung in der BRD und es wurde die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg ins Leben gerufen. Zwar konnte diese Ermittlungsverfahren initiieren, blieb jedoch personell gering besetzt und auch in ihrem Handlungsspielraum begrenzt. (19)
Denkmalsituation in Deutschland zur NS-Justiz und Nachkriegsjustiz
Es gibt heute mehrere Gedenkorte in Deutschland, die sich mit dem Thema der NS-Justiz auseinandersetzen. Dazu zählt unter anderem das Mahnmal in Hamburg »Hier und jetzt – den Opfern nationalsozialistischer Justiz in Hamburg«, das sich seit 1997 vor dem Oberlandesgericht befindet. Es wurde von der Künstlerin Gloria Friedmann erschaffen und besteht aus einem schwarzen, beschrifteten Betonquader und 90 Eisenstelen, die in der ursprünglichen Idee Blumenkübel mit unterschiedlicher Bepflanzung trugen, nun jedoch einheitlich bepflanzt sind, wodurch das Denkmal die intendierte symbolische Aufladung nicht mehr innehat. In Berlin gibt es mit der Gedenkstätte Plötzensee einen Ort, der zur Erinnerung an die Menschen aufruft, die im Strafgefängnis Berlin-Plötzensee durch Unrechtsurteile hingerichtet wurden, und gleichzeitig rund um das Thema der Justiz im NS aufklärt. Mit der Gedenkstätte Münchner Platz Dresden einigte man sich auf einen Erinnerungskontext von Unrechtsjustiz, die nicht mit 1945 endete, sondern die Zeit bis zum Ende der 1950er Jahre umfasst. Damit nimmt sie ebenfalls die SBZ und die Anfangszeit der DDR in den Blick. Künstlerisch beschäftigte sich auch Waldemar Otto mit dem Thema und schuf 1993 für und vor dem Oberlandesgericht Schleswig das Mahnmal »Der Gehenkte«, das auf die Opfer der NS-Justiz verweisen und gleichzeitig die Mitschuld der NS-Justiz zeigen soll. In Nürnberg eröffnete 2010 das Museum Memorium Nürnberger Prozesse in den ehemaligen Räumen der Nürnberger Prozesse, also auch dem Saal 600. Es befasst sich mit der Geschichte der Nürnberger Prozesse und der Verfolgung von NS-Verbrechen nach 1949. Dies lässt sich thematisch wohl noch am ehesten mit der Idee eines Mahnmals für das Versagen der Justiz bei der Verfolgung von NS-Verbrechen in Verbindung bringen.
Es zeigt sich also, dass es bereits Gedenkorte für die Erinnerung an NS-Justizunrecht gibt, die zum Teil darüber hinaus auch die Zeit nach 1945 in den Blick nehmen. Ein Mahnmal, das explizit nur an das Verfehlen einer ausreichenden Verfolgung von NS-Verbrechen nach 1945 erinnert und mahnt, existiert jedoch noch nicht.
Warum braucht es heute ein Mahnmal?
Dies führt zur abschließenden Frage: Warum sollte es ein Mahnmal geben? Wie die genannten Zahlen und die Ausführungen dazu belegen, gibt es ein großflächiges Versagen der Justiz bei der Verurteilung von NS-Verbrechen. Aber ist es wichtig, ein Mahnmal dafür im öffentlichen Raum stattfinden zu lassen? Dafür spricht, dass ein Mahnmal dieser Thematik mehr Raum in der Öffentlichkeit geben und dadurch sowohl eine öffentliche als auch eine private Auseinandersetzung ermöglichen würde. Es kann ein Anstoß zum Informieren, zum Diskurs und zur Kontextualisierung sein.
Ein weiterer Grund, warum dieses Thema in einem mahnenden Kontext aufgegriffen werden sollte, ist, dass es zu einer Offenlegung und einem Eingeständnis des Versagens in der juristischen Verfolgung von NS-Verbrechen in West- und Ostdeutschland führen würde. Vor allem in Bezug auf die BRD wäre es auch ein Eingestehen der Kontinuitäten des NS und der damit einhergehenden Folgen nach 1945. Es wäre ein Akzeptieren, dass sowohl Gesellschaft als auch Politik und Justiz kaum Interesse daran hatten, außerhalb ihres eigenen Vorteils, wie z.B. die Anerkennung dafür im internationalen Ausland, die Verbrechen des NS aufzuarbeiten, zu verfolgen und zu bestrafen. Der Wunsch nach dem Schlussstrich war größer als der Wunsch nach Gerechtigkeit, dem Eingestehen der begangenen Taten, der daraus resultierenden Schuld und Verantwortung. Das Unrecht des NS und seine Verbrechen wurden zum Großteil nie vor Gericht verhandelt und bestraft. Und falls dies doch geschah, wurden unangemessen niedrige Strafen ausgesprochen und die Urteile nur in einem Bruchteil der Fälle vollständig vollstreckt. Dieses Eingestehen sollte öffentlich sein und uns täglich mahnen.
Zudem lässt sich feststellen, dass die Justiz bis heute Defizite im Umgang mit rechter Kriminalität aufweist. Wie der Umgang mit dem NSU, als prominentes Beispiel, bereits in den 1990ern zeigte, ist die Erkennung von systematischer, organisierter rechter Gewalt und deren Verfolgung und Verurteilung bis heute ein großes Problem. Auch hier könnte ein Mahnmal diese strukturellen Probleme und Anfälligkeiten in der Justiz in Erinnerung rufen. Die Vergangenheit ist nicht veränderbar, allerdings das Heute und die Zukunft. Gerade in einer Zeit, in der rechte Kräfte immer mehr Raum, auch in der Begehung von (Gewalt-)Verbrechen einnehmen, sollte die Judikative ein wichtiges Instrument dagegen sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Justiz, die als Justitia in ihrer historisch gewachsenen Darstellung größtenteils weiblich und mit verbundenen Augen ein Ideal an Unbefangenheit und Unabhängigkeit verkörpern soll, in den Nachkriegsprozessen diesem Anspruch nicht gerecht wurde. Die Justiz war weder weiblich noch blind, sie war sehend, fast ausschließlich männlich und zeigte wenig Interesse daran, die Verbrechen ausreichend strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Feigheit und Schweigen waren die Antwort auf die Verbrechen von Millionen von Deutschen an Millionen von Menschen. Darum ist es wichtig, sich zu erinnern und zu mahnen, dass die Justiz nicht unfehlbar ist, dass Gesetze und ihre Umsetzung menschengemacht sind und dass die drei Säulen der Demokratie unabhängig voneinander und transparent für alle handeln sollte. Ungerechtigkeit hört nicht vor Gericht auf, sie beginnt dort oft genug von vorne. Der Diskurs zu diesem Thema sollte mehr stattfinden und darüber aufgeklärt werden, und zwar im öffentlichen Raum.
Text von Johanna Kehne
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Fußnoten
(1) In der Moskauer Deklaration von 1943 hatten sich die USA, Großbritannien und die Sowjetunion darauf geeinigt, dass nach dem Sieg über NS-Deutschland die Verbrecher in den Ländern verurteilt werden sollten, wo sie ihre Verbrechen begangen hatten. Die Verbrechen, die lokal nicht bestimmbar waren, sollten von den Alliierten verurteilt werden: Heiner Lichtenstein: NS-Prozesse – viel zu spät und ohne System, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 1981, Nr. 9-10.
(2) Hubert Rottleuthner: Zum Umgang der Justiz mit System-Unrecht in der Bundesrepublik und in der DDR, in: Neue Kriminalpolitik, 2016, Vol. 28 (3), S. 251-267, hier S. 256.
(3) Lichtenstein 1981.
(4) Rottleuthner 2016, S. 252.
(5) Lichtenstein 1981.
(6) Georg Steinberg: Deutsche Strafrechtsgeschichte, Köln 2023, S. 133 führt für den Zeitraum zwischen 1945 und 2005 ca. 40.000 Ermittlungsverfahren gegen 140.000 Beschuldigte an, von denen 6.700 verurteilt und 5.200 freigesprochen wurden.
(7) Edith Raim: Justiz nach 1945. Personelle Kontinuitäten und strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen, in: nsdoku Lexikon, hrsg. von NS-Dokumentationszentrum München.
(8) Ebd.
(9) In dieser Zahl sind ebenfalls die 3.400 Urteile der Waldheim-Prozesse integriert, die nach 1990 wegen Verdachts auf Rechtsbeugung aufgearbeitet und z.T. wieder aufgehoben wurden.
(10) Rottleuthner 2016, S. 254.
(11) Annette Hinz-Wessels: Auschwitz-Prozess und Verjährungsdebatte, in: Lebendiges Museum Online, Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland; Wolfgang Benz: Zum Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit in der Bundesrepublik, in: Danyel, Jürgen (Hrsg.): Die geteilte Vergangenheit. Zum Umgang mit Nationalsozialismus und Widerstand in beiden deutschen Staaten, Berlin 1995, S. 47-60, hier S. 56.
(12) Hier sei bspw. auf das Bestehen der Errichtung der ersten KZ-Gedenkstätten verwiesen. Für einen Überblick der Geschichte der NS-Aufarbeitung vgl. Magnus Brechtken: Aufarbeitung des Nationalsozialismus: Historische Perspektiven seit 1945, in: Zeitschrift für Politik, 2024, Vol. 71 (1), S. 52-67.
(13) Edith Raim: Justiz nach 1945. Personelle Kontinuitäten und strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen, in: nsdoku Lexikon, hrsg. von NS-Dokumentationszentrum München.
(14) Vgl. bspw. Andreas Eichmüller: Keine Generalamnesie. Die strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik, München 2012, S. 319-329.
(15) Steinberg 2023, S. 133.
(16) Dazu gehört in der BRD u.a. die Debatte um die Beteiligungslehre, Verjährung der Straftaten und das Ausschleichen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10, vgl. Rottleuthner 2016, S. 256.
(17) Ebd., S. 257.
(18) Steinberg 2023, S. 131f.
(19) Ebd., S. 132.